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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.2012, Az.: IV ZR 87/11
Wirksamkeit einer falschen Angabe über für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe sanktionierenden Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 30.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18017
Aktenzeichen: IV ZR 87/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 23.09.2010 - AZ: 7 O 265/09

KG Berlin - 05.04.2011 - AZ: 6 U 131/10

nachgehend:

BGH - 20.08.2012 - AZ: IV ZR 87/11

Fundstellen:

BauR 2012, 1672-1673

GuT 2012, 282

IBR 2012, 544

JZ 2012, 566

MDR 2012, 968-969

NJW 2012, 8

NJW 2012, 2577-2578

NZBau 2012, 581-582

r+s 2012, 435-436

r+s 2012, 541

VersR 2012, 1025

VK 2012, 150-151

ZAP 2012, 840-841

ZAP EN-Nr. 464/2012

zfs 2012, 575-576

BGH, 30.05.2012 - IV ZR 87/11

Amtlicher Leitsatz:

AVB Berufshaftpflichtversicherung (hier: VBHAI Ziff. 5.2.3, 6.2.3); BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, Ch

Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2012

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch die Zahlung einer Vertragsstrafe.

2

Der Beklagte ist Architekt und unterh ielt bei der Klägerin eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren Komfortschutz 03.2004 (VBHAI) zugrunde liegen.

3

In diesen Bedingungen heißt es unter anderem:

"5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?

...

5.2.3 Beitragsabrechnung

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber de n zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. ... ...

6. Welche Rechtsfolgen gelten bei Pflichtverletzungen? ...

6.2.3 Unrichtige oder unterlassene Angaben zu r Beitragsabrechnung

Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. ..."

4

Im Versicherungsantrag vom 23. Mai 2005 hatte der Beklagte eine Jahresnettohonorarsumme von 30.000 € angegeben. Die Höhe der Versicherungsprämie richtete sich nach dieser H onorarsumme.

5

Im Januar 2006 erstellte der Beklagte für ein Bauvorhaben eine Schlussrechnung über insgesamt 401.599,75 € brutto, die die Bauherren nicht bezahlten. Gegen die vom Beklagten erhobene Honorarklage verteidigten sie sich mit Gegenansprüchen aufgrund einer von ihnen geltend gemachten fehlerhaften Architektenleistung.

6

Diese Inanspruchnahme meldete der Beklagte bei der Klägerin als Versicherungsfall an und legte in diesem Zusammenhang auch seine Schlussrechnung vor.

7

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 machte die Klägerin daraufhin gegen den Beklagten eine Beitragsnachforderung von (netto) 4.257,44 € und eine Vertragsstrafe von (netto) 21.287,20 € zuzüglich 19% Versicherungssteuer, insgesamt 30.398,19 €, geltend. Diese Forderung bildete neben einem in erster Instanz rechtskräftig erledigten Auskunftsanspruch zunächst in voller Höhe den Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

8

Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung, nachdem die Klägerin diese zuvo r in Höhe eines Teilbetrages von 4.257,44 € nebst Zinsen (Prämiendifferenz 2006) zurückgenommen hatte, zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Die Regelungen in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI seien nach § 34a VVG a.F. und auch nach § 307 BGB wirkungslos, weil sie zum Nachteil der Versicherungsnehmer von §§ 23 ff. VVG a.F. abwichen. Die Bestimmungen regelten die Folgen von Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und die dabei vorliegenden, für den Versicherungsnehmer nachteiligen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen würden durch anderweitige, ihm günstige Vertragsgestaltungen nicht ausgeglichen.

11

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

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1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; BT-Drucks. 14/4722 S. 103 ff.) zugelassene Revision führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 IV ZR 163/10, VersR 2012, 230 Rn. 5 und vom 28. September 2011 IV ZR 250/10, [...] Rn. 2 insoweit in FamRZ 2012, 299 nicht veröffentlicht; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.).

13

2. Es kann offen bleiben, ob die in Ziff. 6.2.3 i.V.m. Ziff. 5.2.3 VBHAI vereinbarte Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG a.F.) abweicht und deshalb nach § 34a VVG a.F. unwirksam ist.

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3. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 6. 2.3 VBHAI ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

15

a) Die Unwirksamkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vertragsstrafenvereinbarung dem Versicherungsnehmer in Ziff. 5.2.3 VBHAI die Pflicht auferlegt, auf Verlangen des Versicherers Angaben zu seinen die Beitragshöhe bestimmenden Honorarumsätzen zu machen, und eine Verletzung dieser Pflicht durch eine Vertragsstrafe sanktioniert. Dies wird vielmehr durch das legitime Interesse der Klägerin gerechtfertigt, ihre Versicherungsnehmer zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen des Prämienanspruchs anzuhalten, auf die sie angewiesen ist.

16

b) Unangemessen ist jedoch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 unter II A 4 c dd). Die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe ist daher insbesondere dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234 [BGH 07.05.1997 - VIII ZR 349/96] unter II 2). Ihre Höhe darf also nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten des Kunden ausgelöst wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 aaO).

17

Da sich die Folgen der hier in Rede stehenden unrichtigen Angaben darauf beschränken, dass die Klägerin an der zutreffenden Berechnung ihres Prämienanspruchs gehindert wird und ihr dadurch die Prämiendifferenz entgehen kann, darf die Höhe der in Ziff. 6.2.3 VBHAI vorgesehenen Vertragsstrafe nicht außer Verhältnis zu dem Prämienvorteil stehen, den der Versicherungsnehmer sich durch seine falschen Angaben erschleicht.

18

Das ist bei der hier vereinbarten Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds jedoch der Fall.

19

Zwar ist es im Grundsatz sachgerecht, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe an der Höhe des Prämienvorteils orientiert, den ein Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann. Die Vereinbarung des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers. Obwohl dieser den Differenzbeitrag nacherheben kann, hätte der Versicherungsnehmer worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat schon bei einem Anstieg der Jahresrechnungssumme von (nur) 20% eine Vertragsstrafe in Höhe einer vollen Jahresprämie zusätzlich zu der angepassten Versicherungsprämie zu zahlen.

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Ein abweichendes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit Rücksicht auf die ähnliche und nach Auffassung der Klägerin vergleichbare Regelung des § 8 II 1 AHB, die eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes vorsieht. Im Schrifttum ist bereits umstritten, ob diese Regelung im Einzelfall ihrerseits unangemessen sein kann. Überwiegend wird die Wirksamkeit dieser Regelung zwar ohne Einschränkung bejaht (so Voit/Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl. aaO § 8 AHB Rn. 3; Schirmer/Marlow aaO S. 791; Knappmann aaO S. 407; Littbarski, AHB § 8 Rn. 36 ff.); dagegen weisen andere Autoren darauf hin, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes bei nur geringem Verschulden unter Umständen unangemessen sein könne (Bruck/Möller/Johannsen, Allgemeine Haftpflichtversicherung 8. Aufl. Anm. E 22, E 23; Späte, AHB § 8 Rn. 16), oder wollen die Vertragsstrafe möglicherweise nur bis zum Doppelten der Prämiendifferenz als angemessen akzeptieren (Prölss in Prölss/Martin aaO § 27 Rn. 3a). Ob den Bedenken der letztgenannten Autoren zu folgen wäre, kann dahinstehen. Eine Strafe in Höhe des fünffachen Betrags der Prämiendifferenz überschreitet auch bei Berücksichtigung der nach Auffassung der Revision bestehenden Vorteile für den Versicherungsnehmer, die die Gesamtregelung enthalten soll, jedenfalls die Grenze der Angemessenheit; dies begründet die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 Satz 1BGB.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Von Rechts wegen

Verkündet am: 30. Mai 2012

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