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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1997, Az.: VIII ZR 349/96

Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung nachvertraglicher Pflichten eines Vertragshändlers; Wirksamkeit und Angemessenheit einer vereinbarten Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1997
Aktenzeichen
VIII ZR 349/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.10.1996
LG Köln

Fundstellen

  • BB 1997, 1380-1382 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 1816-1817 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1997, 1122-1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 558 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 3233-3235 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1491-1493 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1240-1242 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Unwirksamkeit einer in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag für die Nichterfüllung nachvertraglicher Pflichten des Vertragshändlers vereinbarten Vertragsstrafe, deren Höhe sich kontinuierlich mit jedem weiteren Kalendertag der Zuwiderhandlung um einen festen Betrag steigert, ohne daß eine zeitliche oder summenmäßige Begrenzung vorgesehen ist.

  2. b)

    Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag, die für die Verletzung unterschiedlicher Vertragspflichten des Händlers ein und denselben Betrag vorsieht, ohne nach Art, Gewicht und Dauer des Vertragsverstoßes zu differenzieren, ist nur wirksam, wenn der Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1997
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Wiechers
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war bis zum 31. März 1993 Vertragshändler der Beklagten, die den Deutschland-Verkauf der Kraftfahrzeuge eines französischen Herstellers betreibt. Zwischen den Parteien ist nur noch ein Vertragsstrafenanspruch von insgesamt 26.100,00 DM im Streit, mit dem die Beklagte gegen den eingeklagten und mittlerweile nicht mehr streitigen Ausgleichsanspruch von 15.528,49 DM nebst Zinsen aufrechnet und dessen überschießenden Betrag von 10.571,51 DM nebst Zinsen sie seit dem zweiten Rechtszug im Wege der Widerklage geltend macht. Sie leitet ihren Gegenanspruch aus folgenden Bestimmungen des formularmäßigen Händlervertrages her:

16.03.
Händler entfernt und übergibt innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags auf eigene Kosten alle Schilder und sonstigen Hinweise, die auf C. oder das bisherige Vertragsverhältnis hindeuten. Das gleiche gilt für alle

C. -Unterlagen und C. -Werbematerial. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Händler nicht zu. Mit fruchtlosem Ablauf kann C. die Entfernung auf Kosten von Händler vornehmen lassen.

16.04.
Händler unterläßt nach Beendigung des Vertrags jeden Gebrauch des Namens, der Warenzeichen, der Marke C. und sonstiger Hinweise auf C. oder auf das Bestehen vertraglicher Beziehungen mit C. .

16.05.
Erfüllt Händler die nachvertraglichen Unterlassungs- und Herausgabepflichten nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Vertragsende, zahlt Händler eine Vertragsstrafe von DM 5.000 und von jeweils 100,00 DM für jeden zusätzlichen Tag der fruchtlosen Fristüberschreitung.

2

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe nach Vertragsende noch bis zum 2. Dezember 1993 auf seinem Betriebsgelände Markenzeichen der Beklagten, insbesondere ihren Firmennamen und das Firmenlogo auf Fahnen, einer Reklametafel sowie in Form eines auffälligen Schriftzuges am Betriebsgebäude verwendet. Den Betrag von 26.100,00 DM errechnet die Beklagte aus dem "Grundbetrag" von 5.000,00 DM für die ersten 30 Tage sowie je 100,00 DM für jeden weiteren Tag des behaupteten vertragswidrigen Verhaltens des Klägers bis zum 2. Dezember 1993.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre zweitinstanzliche Widerklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und verfolgt ihr Widerklagbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält den Vertragsstrafenanspruch für unbegründet, weil die ihm zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam seien. Sie benachteiligten die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es an einer Begrenzung der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe fehle.

5

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.

6

1.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß es sich bei dem Vertragshändlervertrag um einen Formularvertrag handelt, auf dessen Bestimmungen das AGB-Gesetz anwendbar ist.

7

Die Vertragsklauseln Nr. 16.03. bis 16.05., in denen die tatsächlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolge des von der Beklagten geltend gemachten Vertragsstrafenanspruchs geregelt sind, unterliegen - obwohl der Kläger Kaufmann ist und § 11 Nr. 6 AGBG daher gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG unanwendbar ist - nach § 24 Satz 2 AGBG der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG. Dabei kann eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (BGH, Urteil vom 21. März 1990 - VIII ZR 196/89 = WM 1990, 1198 unter II 1 a m.Nachw.).

8

2.

Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121 unter VI 2 b aa - Daihatsu, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt). Dies ist nach der Rechtsprechung des insbesondere für Bauverträge zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs u.a. dann der Fall, wenn die Höhe der Vertragsstrafe nicht an das Gewicht des Vertragsverstoßes anknüpft, sich mit fortschreitender Dauer des vertragswidrigen Zustandes kontinuierlich steigert und weder eine zeitliche noch eine summenmäßige Beschränkung vorgesehen ist. Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, daß die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (grundlegend BGHZ 85, 305, 312-314 m.Nachw.; ferner u.a. BGH, Urteile vom 19. Januar und 11. Mai 1989 - VII ZR 348/87 und 305/87 = WM 1989, 449 unter II und 1389 unter 3 a).

9

3.

Eine vergleichbare Situation ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, auch hier gegeben. Die Höhe der in Nr. 16.05. des Händlervertrages festgelegten Vertragsstrafe ist vom Gewicht des Vertragsverstoßes des Händlers und dessen Auswirkungen auf die Beklagte unabhängig; die Regelung erfaßt daher unterschiedslos auch Fälle, in denen das Verschulden des Vertragshändlers geringfügig und der Schaden der Beklagten unbedeutend ist oder ganz fehlt. Nach dem 30. Tage des vertragswidrigen Zustandes steigt sie ohne zeitliche oder summenmäßige Begrenzung um 100,00 DM pro Tag. Dadurch wird die Gefahr eröffnet, daß die vertraglichen Ansprüche des Vertragshändlers - insbesondere der dem Kraftfahrzeugvertragshändler nach den Erfahrungen des Senats in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zustehende Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB - aufgezehrt werden. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich, in welchem die Beklagte einen den unstreitigen Ausgleichsanspruch des Klägers weit übersteigenden Vertragsstrafenanspruch geltend macht. Gleichzeitig besteht zumindest die insbesondere bei geringfügigen Verstößen der Händler gegen die in Nr. 16.03. und 16.04. normierten Pflichten nicht nur theoretische Möglichkeit, daß die Höhe der Vertragsstrafe den etwaigen Schaden der Beklagten deutlich übersteigt und dieser damit zu sachlich nicht gerechtfertigten Einnahmen verhilft.

10

Daß die erwähnte, für Bauverträge entwickelte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entsprechend auch im Bereich des Handelsvertreter- und Vertragshändler-Rechts angewendet werden kann, hat bereits der damals für dieses Rechtsgebiet zuständige I. Zivilsenat beiläufig ausgesprochen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90 = WM 1993, 1471, 1474 unter III 3). Der nunmehr zuständige erkennende Senat trägt keine Bedenken, die vom VII. Zivilsenat entwickelten Rechtsgrundsätze auf Vertragshändlerverträge zu übertragen, wenn diese - wie hier - durch eine ähnliche Sach- und Interessenlage gekennzeichnet sind.

11

4.

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision vermögen nicht zu überzeugen.

12

a)

Daß der richterlichen Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsstrafeklauseln weder § 343 BGB noch die Sonderbestimmung des § 348 HGB entgegenstehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. z.B. BGHZ 85, 305, 314).

13

b)

Auch besteht kein Wertungswiderspruch zu § 11 Nr. 6 AGBG. Diese Vorschrift verbietet, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, außerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs in den dort genannten Fällen eine Vertragsstrafenvereinbarung schlechthin, enthält aber keine Regelung über die angemessene Höhe der Sanktion.

14

c)

Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur generellen Zulässigkeit von Vertragsstrafenversprechen ohne Obergrenze (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 285/88 = WM 1990, 1714 m.w.Nachw.) besteht ebenfalls nicht. Sie betrifft individualvertragliche Vertragsstrafenversprechen des Schuldners in wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungserklärungen; derartige Situationen sind mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ebenso verhält es sich mit dem von der Revision mehrfach in unterschiedlichem Zusammenhang herangezogenen (RB 8, 13, 16) Urteil des BGH vom 28. Januar 1993 (I ZR 294/90 = WM 1993, 1471). Dort wurde die Höhe der Vertragsstrafe durch die Anzahl der vom Handelsvertreter nach Vertragsende vertragswidrig nicht herausgegebenen Kundenadressen bestimmt; es ging also gerade nicht darum, daß die Vertragsstrafe, was hier entscheidend ist, bei Untätigkeit des Vertragshändlers sich ohne Begrenzung kontinuierlich erhöht (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 144/94 = WM 1995, 1415 unter III 2).

15

d)

Der weitere Hinweis der Revision auf die Zwecke der Vertragsstrafe, den Schuldner zu vertragstreuem Verhalten zu veranlassen, andere Schuldner von gleichartigen Zuwiderhandlungen abzuschrecken und dem Gläubiger den Ausgleich seines Schadens zu erleichtern, ist in dieser Allgemeinheit zwar zutreffend. Keine dieser Funktionen der Vertragsstrafe wird jedoch dadurch ernstlich in Frage gestellt, daß die Höhe der Vertragsstrafe in angemessenem Rahmen bleiben muß. Dies ist bereits vom VII. Zivilsenat in den eingangs zitierten Urteilen dargelegt worden (insbesondere BGHZ 85, 305, 314). Zur Verfolgung ihrer berechtigten Interessen stehen der Beklagten außer dem Vertragsstrafenanspruch auch Unterlassungs-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche sowie ein Wegnahmerecht zur Verfügung. Daß der Beklagten - typischerweise - durch die Verletzung der Vertragshändler-Pflichten gemäß Nr. 16.03. und 16.04. Schaden in Höhe der ausbedungenen Vertragsstrafe entsteht, der zudem noch schwer beziffer- und belegbar ist, läßt sich dem in der Revisionsbegründung aufgezeigten Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ebensowenig entnehmen wie die Entstehung eines durch Verletzung dieser Pflichten - typischerweise - verursachten Gewinns des ausgeschiedenen Vertragshändlers in entsprechender Höhe.

16

e)

Der Anwendung der vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zur Höhe formularmäßiger Vertragsstrafenvereinbarungen in Bauverträgen entwickelten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall steht auch nicht die Revisionsrüge entgegen, die verzögerte Fertigstellung von Bauten beruhe regelmäßig auf zu knapper Kalkulation des unter Konkurrenzdruck stehenden Unternehmers, der Verzögerungen durch Zulieferer, Subunternehmer oder auch Nachlässigkeiten seines eigenen Personals oft nicht vermeiden könne, während es bei den hier zu beurteilenden Vertragsklauseln um vorsätzliche Zuwiderhandlungen des Vertragshändlers gehe, die dieser leicht abstellen könne. Die Inhaltskontrolle gemäß §§ 24 Satz 2, 9 AGBG erfordert eine typisierende Betrachtungsweise und einen überindividuellen, generellen Prüfungsmaßstab (vgl. z.B. Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 78; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdnr. 51). Dies hat zur Folge, daß die dargestellten Grenzen formularmäßiger Vertragsstrafenklauseln im Bauvertragsrecht auch dann gelten, wenn im Einzelfall die Bauverzögerung auf grobem, von Eigennutz getragenem Fehlverhalten des Unternehmers beruht. Umgekehrt erfassen die hier zu beurteilenden Klauseln, wie bereits erwähnt, auch geringfügige, von nur leichtem Verschulden des Vertragshändlers getragene Verstöße. Ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach erfassen die Klauseln sogar Fälle, in denen der Vertragshändler seinen in Nr. 16.03. und 16.04. niedergelegten Pflichten ohne Verschulden nicht nachkommt. Ob derartige unverschuldete Verstöße bei der Art der in Nr. 16.03. und 16.04. geregelten Pflichten ernsthaft in Betracht kommen oder in den Bereich der bei der Inhaltsprüfung zu vernachlässigenden "Extremfälle" gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1127 unter VI 2 b bb), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

17

f)

Daß die Vertragsstrafe in den vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fällen aus dem Bauvertragsrecht an die nicht termingerechte Erbringung der Hauptleistung des Werkunternehmers anknüpfte und dessen daraus erwachsenden Vergütungsanspruch aufzuzehren drohte, während es hier um die Nicht- oder Schlechterfüllung nachvertraglicher Nebenpflichten des Vertragshändlers geht, macht wirtschaftlich keinen Unterschied und rechtfertigt daher keine andere rechtliche Behandlung. Dasselbe gilt für den von der Revision besonders hervorgehobenen Umstand, daß sich die Vertragsstrafe hier nicht, wie in den meisten der vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fälle, nach einem Prozentsatz des Werklohns, sondern nach festen Beträgen (100,00 DM täglich für die Zeit nach den ersten 30 Tagen) bemißt. Für die hier maßgebenden Gesichtspunkte der "Aufzehrung" etwaiger Gegenansprüche und des unangemessenen Anwachsens der Vertragsstrafe ist auch dieser Unterschied nicht erheblich.

18

5.

Die in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage der Teilbarkeit der Klausel Nr. 16.05 bedarf keiner Entscheidung. Denn die von der Revision hilfsweise begehrte teilweise Aufrechterhaltung dieser Bestimmung insoweit, als darin eine Vertragsstrafe von 5.000,00 DM für die Nichterfüllung der in Nr. 16.03 und 16.04 geregelten Vertragspflichten innerhalb der ersten 30 Tage nach Vertragsende bedungen wird, ist schon deshalb nicht möglich, weil auch dieser Teil der Klausel - ihre Teilbarkeit unterstellt - unwirksam wäre. Ihre Unangemessenheit (§ 9 Abs. 1 AGBG) folgt schon daraus, daß der Betrag von 5.000,00 DM als pauschale Sanktion vorgesehen ist, ohne daß nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird. Das wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1990 aaO). Dies ist nicht der Fall. Nr. 16.05 erfaßt auch solche Fälle, in denen der Vertragshändler Vertragspflichten von eher untergeordneter Bedeutung, etwa die Herausgabe von Unterlagen und Werbematerial gem. Nr. 16.03 Satz 2, in geringem Umfang nur kurze Zeit über die 30-Tage-Frist hinaus nicht erfüllt und dabei nur leicht fahrlässig handelt. Solche Vertragsverletzungen von wenig Gewicht können die Interessen der Beklagten, wenn überhaupt, nur geringfügig beeinträchtigen. Hier würde die Vertragsstrafe von 5.000,00 DM den Vertragshändler entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dr. Deppert
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Dr. Beyer
Wiechers