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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 286/11
Wert eines Abänderungsbegehrens bzgl. einer Zug-um-Zug-Tenorierung "gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17630
Aktenzeichen: XI ZR 286/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 10.02.2010 - AZ: 2 O 309/07

OLG Düsseldorf - 06.05.2011 - AZ: I-17 U 53/10

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

Fundstellen:

MDR 2012, 1057

NJW 2012, 8 "Wert der Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung"

NJW-RR 2012, 1087-1088 "Wert bei Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung"

RVG prof 2012, 199

WM 2012, 1427

BGH, 08.05.2012 - XI ZR 286/11

Amtlicher Leitsatz:

EGZPO§ 26 Nr. 8 ZPO §§ 3, 544

Zum Wert des Abänderungsbegehrens hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung "gegen Übertragung der vom Kläger ... gezeichneten Beteiligung".

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 8. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 60% und der Kläger 40%, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte 87% und der Kläger 13% (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 66.132,74 €, wovon 57.250 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten und 8.882,74 € auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entfallen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

2

Unter der Geltung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2005 - IX ZR 278/02, [...] Rn. 3 und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.

3

1.

a)

Das Interesse des Klägers an der Abänderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zugum-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 10 [BGH 06.07.2010 - XI ZB 40/09] mwN). Dabei sind zwar grundsätzlich auch mögliche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber Komplementären, Treuhänder und Darlehensgeber zu berücksichtigen, wobei allerdings Schwierigkeiten bei der Realisierung der Übertragung ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, [...] Rn. 3). Dass es solche Erschwernisse hier tatsächlich gibt, legt die Beschwerde indes ebenso wenig dar, wie sie Ausführungen dazu macht, wie diese Erschwernisse im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO wirtschaftlich zu bewerten wären.

4

b)

Entgegen der Auffassung des Klägers läuft er nicht Gefahr, wegen der Zug-um-Zug-Tenorierung ein nicht vollstreckbares Urteil zu erhalten. Die vom Landgericht aufgrund der Formulierung des Hilfsantrages des Klägers vorgenommene Tenorierung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dahin auslegbar und auch auszulegen, dass sich die "Übertragung der vom Kläger ... gezeichneten Beteiligung " nur auf die Rechtspositionen beziehen kann, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Aus den vom Kläger angeführten Fällen XI ZR 271/10, XI ZR 272/10, XI ZR 276/10 und XI ZR 305/10 ergibt sich nichts anderes. In diesen Fällen hat der Senat die Revision zugelassen, weil dort - anders als hier - eine solche Auslegung aufgrund der Ausführungen des dortigen Berufungsgerichts nicht möglich ist.

5

Darüber hinaus stehen der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Klägers schon deswegen keine Schwierigkeiten entgegen, weil im Tenor des landgerichtlichen Urteils, das insofern vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, der Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleistung festgestellt worden ist. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten Zugum-Zug zu leistenden Zahlung zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967).

6

c)

Der Wert der Beschwer des Klägers in Bezug auf die Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung übersteigt demnach nicht die 500 €, die das Berufungsgericht für das entsprechende Berufungsbegehren des Klägers festgesetzt hat.

7

2.

Soweit der Kläger sich weiter gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 4% Zinsen aus 52.500 € seit dem 10. September 2003 bis zum 6. September 2007 wendet, so handelt es sich allerdings im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers um Zinsen aus einer nicht mehr im Streit stehenden Hauptforderung, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 [BGH 04.12.2007 - VI ZB 73/06] mwN). Die Beschwer beträgt insofern aber lediglich 8.382,74 €, so dass auch unter Hinzurechnung dieses Betrages lediglich eine Beschwer von insgesamt 8.882,74 € erreicht wird.

Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Pamp

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