Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2007, Az.: III ZR 214/06
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.2007
- Aktenzeichen
- III ZR 214/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 43767
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 28.02.2006 - AZ: 5 O 90/05 Bt
- OLG Stuttgart - 27.07.2006 - AZ: 7 U 43/06
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. November 2007
durch
die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 36.110 EUR
Gründe
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1.
Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Klägerin tätig gewordenen nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Unternehmensgruppe, das im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) [BGH 15.06.2000 - III ZR 305/98] mit der in Frage stehenden Gesellschaftsbeteiligung an der Fr. -Aktiengesellschaft befasst war. Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (§ 278 BGB) der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
2.
Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin auf die Beklagte stehen weder der angeordneten Zugum-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen nämlich in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der geschädigten Klägerin.
3.
Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil keine für die Zulassung relevanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt