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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 3 StR 128/12

Absehen von der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei fehlender Möglichkeit des Weckens einer Therapiebereitschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.2012
Aktenzeichen
3 StR 128/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg - 02.12.2011

Fundstelle

  • NStZ-RR 2015, 197

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, besteht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel verneint. Dabei hat es nicht allein auf das Fehlen der Therapiewilligkeit des Angeklagten abgestellt, sondern rechtsfehlerfrei dargelegt, warum eine Therapiebereitschaft auch nicht geweckt werden könne (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rn. 20).

Der auf das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO. Dieser Antrag wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Menges