Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1992, Az.: 3 StR 440/92
Belastung des Angeklagten durch eine unterbliebene Prüfung einer Maßregelanordnug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 10.06.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Thomas Wilhelm L. aus Q. geboren am ... in S. (Österreich).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlaß, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlußverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler