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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2012, Az.: 5 StR 173/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15709
Aktenzeichen: 5 StR 173/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 10.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 07.05.2012 - 5 StR 173/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat dem nicht überaus großen Gewicht der abgeurteilten Taten und dem beträchtlichen Zeitablauf seit ihrer Begehung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung (§ 67b StGB) Rechnung getragen. Ein Widerruf der Aussetzung wäre nur bei einem gefährlichkeitsspezifischem Anlass zu erwägen (§ 67g StGB). Im Falle einer etwa erforderlichen Vollstreckung der Maßregel wird auf BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 7) Bedacht zu nehmen sein.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

König

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