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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2012, Az.: 1 StR 92/12

Prüfung von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung im Rahmen einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.2012
Aktenzeichen
1 StR 92/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 14018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 12.12.2011

Fundstelle

  • NStZ-RR 2015, 197

Verfahrensgegenstand

Verfolgung Unschuldiger u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall 15 der Urteilsgründe (falsche uneidliche Aussage) nimmt der Senat nicht vor. Die Beweiswürdigung ist insoweit frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht geht von einer zureichenden Tatsachengrundlage aus. Wenn der Beschwerdeführer die Einlassung zitiert, er habe vor dem Termin beim Amtsgericht die Ermittlungsakte herangezogen, aber "dabei sei nicht Einblick in das Gutachten genommen worden", so entspricht letzteres nicht den Urteilsfeststellungen (UA S. 36). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, ihm sei bei der Zeugenvernehmung die Manipulation des Gutachtens sehr wohl bewusst gewesen, ist nicht nur möglich, sondern äußerst nahe liegend.

2

Im Ergebnis hat die Revision auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Senat kann sie deshalb durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Jäger