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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: II ZR 89/11
Ordnungsgemäße Berechnung von als Schaden geltend gemachten Beträgen i.R.d. Bestimmung des Streitwertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13211
Aktenzeichen: II ZR 89/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 18.12.2009 - AZ: 40 O 41/09

OLG Düsseldorf - 24.03.2011 - AZ: I-6 U 18/10

BGH, 29.03.2012 - II ZR 89/11

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born auf die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben der Beklagten vom 23. und 26. März 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwertbeschluss vom 6. März 2012 bleibt aufrechterhalten.

Gründe

1

Der Streitwert beträgt 3.655.000 €, obwohl der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor (wie bei BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZR 162/08, [...]). Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen Ansprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31. Dezember 2003 nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Zahlung kam.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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