Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 103/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 25.10.2011
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 277
NStZ-RR 2012, 5
NStZ-RR 2013, 267
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des§ 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-
geben sind - nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend - nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags - dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
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