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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 5 StR 103/12

Beschwer eines Angeklagten durch die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.2012
Aktenzeichen
5 StR 103/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 13693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 25.10.2011

Fundstellen

  • NStZ-RR 2012, 277
  • NStZ-RR 2012, 5
  • NStZ-RR 2013, 267

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.

3

Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des§ 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch - wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-

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geben sind - nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend - nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags - dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.

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