Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2012, Az.: 5 StR 57/12
Untergeordnete praktische Bedeutung der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB neben lebenslanger Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 13691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 21.09.2011
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN).