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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2012, Az.: BLw 11/11
Belastung eines Hoferben mit einem Zuschlag wegen einer landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils des Hofes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12973
Aktenzeichen: BLw 11/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüdinghausen - 16.04.2010 - AZ: 2 Lw 56/07

OLG Hamm - 05.07.2011 - AZ: I-10 W 55/10

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Abs. 1 HöfeO

§ 12 Abs. 2 S. 1, 3 HöfeO

BGH, 16.03.2012 - BLw 11/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Rechtssatz, dass es nicht der Billigkeit entspricht, den Hoferben mit einem Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO wegen einer landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils des Hofes zu belasten, wenn der Hoferbe erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von Hofbestandteilen investieren müsste, um das darin vorhandene landwirtschaftsfremde Potential des Hofes zu aktivieren, kann keine Rechtsbeschwerde wegen Divergenz begründen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 60.935,68 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, der Hoferbe ist, einen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO in Höhe von 75.935,69 € nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag in Höhe von 17.332,80 € zzgl. Zinsen entsprochen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in §§ 24 ff. LwVfG aF anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist und auch die Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen.

3

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (std. Rspr. des Senats: vgl. Beschluss vom 1. Juni 1977 V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 30. April 1992 BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es.

4

2. Die Rechtsbeschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung zwar den Rechtssatz, dass es nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht der Billigkeit entsprechen soll, den Hoferben mit einem Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO wegen einer landwirtschaftsfremden Nutzung eines Gebäudeteils des Hofes zu belasten, wenn der Hoferbe erst einmal erhebliches Kapital in die Herrichtung von Hofbestandteilen investieren müsste, um das (darin vorhandene) landwirtschaftsfremde Potential des Hofes zu aktivieren. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch keine hiervon abweichenden Rechtssätze.

5

a) In dem von der Rechtsbeschwerde genannten Beschluss des Senats vom 3. Mai 1996 (BLw 39/95, BGHZ 132, 362, 366 = NJW 1996, 2229 f.) ist ausgeführt, dass für die zum Hof gehörenden Grundstücke mit Baulandqualität, unabhängig von einer etwa weitergeführten landwirtschaftlichen Nutzung, für die Abfindung des Miterben regelmäßig ein Zuschlag zum Hofeswert zu machen sei, weil der Eigentümer jederzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe und die dadurch eingetretene Werterhöhung jederzeit realisieren könne.

6

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts enthält keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Die Versagung des Zuschlags zu dem für die Abfindung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO maßgeblichen Einheitswert in dem angefochtenen Beschluss beruht nicht auf der (derzeitigen) Nutzung des Hofgebäudes, sondern auf der Verneinung einer jederzeit realisierbaren Wertsteigerung durch Wiederaufnahme der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Gaststättenräume. Das steht nicht im Gegensatz zu dem Rechtssatz zu den von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unabhängigen höheren Werten bebaubarer Grundstücke.

7

b) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 18. Januar 1999 7 W(L) 38/98, RdL 2000, 21 ff. und AgrarR 2001, 264) anführt, zeigt sie schon keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen sein müsste. Es wird lediglich der in der Vergleichsentscheidung zitierte Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO wiedergegeben und das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt, dass das OLG Celle bei einem übergroßen, als Bauland nutzbaren Hofgrundstück einen Zuschlag zum Einheitswert vorgenommen habe. Das genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe d HöfeVfO i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

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