Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 5 StR 60/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 27.10.2011
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 13.03.2012 - 5 StR 60/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die Schwurgerichtskammer bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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