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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 2 StR 19/12
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13941
Aktenzeichen: 2 StR 19/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 13.03.2012 - 2 StR 19/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. September 2011 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 22. Februar 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. März 2012 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die Nichtbeachtung des Revisionsvorbringens geltend gemacht wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218).

3

Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Senat kann daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008, StraFo 2011, 218).

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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