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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: 3 StR 579/87

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
3 StR 579/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessgegner

Kraftfahrer Lothar C. aus R., dort geboren am ... 1954

Amtlicher Leitsatz

Verfassungsgrundsätze erfordern es nicht, in einem Beschluß nach § 349 II StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg haben.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 1988 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 27. Januar 1988 gegen den Beschluß des Senats vom 15. Januar 1988 ist unzulässig.

Gründe

1

Der Verurteilte begehrt im Wege der Gegenvorstellung den seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschluß des Senats vom 15. Januar 1988 mit Gründen zu versehen.

2

Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig (vgl. KK-Ruß 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 296 StPO), weil die Entscheidung des Senats weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. KK-Pikart Rdn. 47 und 49 zu § 349 StPO) und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden kann. Ein Fall des § 33 a StPO, bei dem eine Überprüfung des Beschlusses möglich wäre, liegt nicht vor und ist auch nicht behauptet. Entgegen der Meinung des Verurteilten erfordern Verfassungsgrundsätze es nicht, in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg hatten [vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß) NStZ 1982, 925 und BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 334, 335].

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