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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2012, Az.: IX ZA 104/11
Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12131
Aktenzeichen: IX ZA 104/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 18.08.2011 - AZ: 413 C 4055/10

LG Kassel - 22.11.2011 - AZ: 1 S 309/11

LG Kassel - 11.01.2012 - AZ: 1 S 309/11

nachgehend:

BGH - 12.03.2012 - AZ: IX ZA 4/12

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 12.03.2012 - IX ZA 104/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 12. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. November 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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