Beschl. v. 06.03.2012, Az.: 1 StR 49/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ansbach - 26.09.2011
Verfahrensgegenstand:
unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 06.03.2012 - 1 StR 49/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebenen Belehrung des Zeugen K. scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Elf
Graf
Sander
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