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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 1 StR 474/11
Zuendeführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO bei eigenmächtiger Ausreise ins Ausland während der laufenden Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10235
Aktenzeichen: 1 StR 474/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 03.03.2011

Fundstellen:

NStZ 2012, 405

NStZ 2012, 7

StraFo 2012, 101

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 12.01.2012 - 1 StR 474/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der Kammervorsitzende hatte den Angeklagten, der nach Rumänien reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegenüber dem Landgericht abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27. Verhandlungstag nach Rumänien ausgereist. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach Rumänien begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart unmöglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortsetzungstermin, als er in Bukarest mit Symptomen einer schweren Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizierten "interstitiellen Pneumonie", entschlossen, der weiteren Hauptverhandlung fernzubleiben. Das Landgericht durfte daher gemäß § 231 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von der Revision angesprochene Umstand, dass der Angeklagte "nach wie vor flüchtig ist", hat dabei keine Bedeutung für die Frage der Eigenmächtigkeit beim Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren Hauptverhandlungsterminen.

Nack

Wahl

Hebenstreit

Jäger

Sander

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