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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.01.2012, Az.: IX ZB 309/11

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde durch ausdrückliche Bestimmung im Gesetz oder Zulassung in dem angegriffenen Beschluss durch ein Beschwerdegericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.01.2012
Aktenzeichen
IX ZB 309/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Mannheim - 26.04.2011 - AZ: 4 IN 95/11
LG Mannheim - 22.09.2011 - AZ: 4 T 61/11
nachfolgend
BGH - 14.02.2012 - AZ: IX ZB 309/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 2. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. September 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz bestimmt im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 4 Rn. 7), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, welcher gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften unterliegt wie die Rechtsbeschwerde (Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 236 Rn. 2).

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring