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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: AnwZ (B) 5/11
Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses bzgl. Vorlage eines entwerteten Schuldtitels im Original durch einen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33121
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 20.06.2011 - AZ: AGH I 10/09

Rechtsgrundlage:

§ 42 BRAO a.F.

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 16.12.2011 - AnwZ (B) 5/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas

am 16. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller, habe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gewesen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2010 die entwerteten Schuldtitel im Original vorgelegt habe. Im Beschluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung der Schuld, die am 12. April 2009 noch etwa 8.000 € betragen habe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. April 2011 nachgewiesen worden sei.

II.

2

1. Ob im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F. eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des Beschlusses vom 28. Oktober 2011 weder unrichtig noch unvollständig ist. Der Antragsteller hat seiner sofortigen Beschwerde keinerlei Belege beigefügt. Ob der Antragsteller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

3

2. Soweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht berücksichtigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge statthaft und zulässig (§ 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits der Anwaltsgerichtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen im Termin am 25. Oktober 2010 für unzureichend gehalten, weil der Zeitpunkt der Zahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den Antragsteller hierauf mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hingewiesen. Im Termin am 18. April 2011 hat der Antragsteller lediglich die Kopie eines "Forderungskontos" vorgelegt, dem sich gerade nicht entnehmen lässt, dass die fragliche Forderung am 20. August 2009 nicht mehr bestand.

Kessal-Wulf

Roggenbuck

Lohmann

Hauger

Quaas

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