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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2011, Az.: 3 StR 282/11
Bedeutung des Revisionsvortrags für die Beurteilung des Revisionsgerichts bzgl. des Vorliegens einer Verletzung von Verfahrensvorschriften
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27669
Aktenzeichen: 3 StR 282/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 23.03.2011

Fundstellen:

StV 2012, 72-73

wistra 2012, 73

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 25.10.2011 - 3 StR 282/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Zu der Rüge, das Landgericht habe die Hauptverhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

2

Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 StPO von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50), schließt sich der Senat nicht an.

3

Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - nachgereichten Urkunden darf der Senat somit bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen.

4

Offen bleiben kann danach, ob der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter zu folgen oder eine Bindung des Revisionsgerichts an rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellungen zur Eigenmächtigkeit anzunehmen ist (hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN).

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Menges

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