Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1984, Az.: 5 StR 997/83
Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten; Voraussetzungen der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 997/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 29.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 326
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Anforderungen an Revisionsrüge der unzulässigen Abwesenheitsverhandlung.
- 2.
Die Verpflichtung, einen Kredit zurückzuzahlen, macht die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auch dann nicht zum Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung, wenn der Schuldner zur Sicherheit Forderungen an den Gläubiger abgetreten hat, dem Schuldner aber überlassen bleibt, Gelder auf die abgetretene Forderung einzuziehen und an den Gläubiger weiterzuleiten.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten
J.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1983 aufgehoben
- a)
soweit die Angeklagten J. und Ha. wegen Untreue verurteilt sind (Fall III 3 der Urteilsgründe); die Angeklagten werden vom Vorwurf der Untreue freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen,
- b)
in sämtlichen Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten J. wird verworfen.
- 3.
Zur Festsetzung neuer Strafen wegen der Betrugsfälle wird die Sache an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit diese nicht zum Freispruch des Angeklagten J. geführt hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten J. und Ha. jeweils wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten J. beanstandet das Verfahren und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie hat teilweise Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Revision meint, das Landgericht habe § 231 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es in der Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 1983 ohne den ausgebliebenen Angeklagten J. verhandelt hat.
a)
Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte J. sei "auf Grund eines eigenen Versehens" nicht erschienen, er habe "sich lediglich im Termin geirrt", genügt dies nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründetheit einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Rüge darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen werden können (BGH Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73 -; Urteil vom 15. November 1977 - 1 StR 301/77 -; Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -). Doch läßt dies die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Erfordernisse unberüht. Dem Revisionsgericht muß auch bei einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift ermöglicht werden (BGH Urteil vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 -). Diesen Anforderungen genügt die völlig unsubstantiierte Behauptung eines Irrtums des Angeklagten über den Fortsetzungstermin nicht.
b)
Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte J. sei, als - während der Beweisaufnahme - nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren wurde, noch nicht abschließend zur Sache vernommen gewesen, ist dies nicht bewiesen. Vor Beginn der Beweisaufnahme sagte der Angeklagte J. zur Sache aus. Dafür, daß er dabei nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, spricht nichts.
2.
Die Rüge, an einigen Tagen der Hauptverhandlung sei nicht zur Sache verhandelt und es sei damit die jeweils sich aus § 229 StPO ergebende Frist nicht eingehalten worden, ist unbegründet. Insbesondere an den Sitzungstagen vom 9. und 21. Februar sowie 4. März 1983 wurde darüber verhandelt, ob bei Schadenswiedergutmachung durch die Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO möglich sei und ob die Angeklagten zu den entsprechenden beträchtlichen Schadensersatzleistungen imstande sein würden. Auch dies diente der Förderung der Sache und befaßte das Gericht mit dem Gegenstand des Verfahrens.
II.
Sachrüge
1.
Nach den getroffenen Feststellungen traten die beiden Angeklagten als Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der F. Fe. Film GmbH drei von vier Forderungen der GmbH gegen den B. Rundfunk an die D. Bank zur Sicherung eines eingeräumten Kredites ab. Dabei verpflichteten sie sich, den Eingang von Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sofort der Bank unter Verwendung eines bestimmten Formblattes anzuzeigen und die Zahlung "abzuliefern". Gleichwohl zeigten die Angeklagten die bare Vereinnahmung einer Abschlagszahlung des B. Rundfunks auf die vier Forderungen nicht an und führten sie die Zahlung nicht an die Bank ab, sondern verwendeten das Geld zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten der GmbH. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht.
Eine Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Angeklagten auch gegenüber der Bank berechtigt waren, namens der GmbH die Forderungen einzuziehen, und die bloße Nichtanzeige und Nichtablieferung des Inkassos keinen Mißbrauch von Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht darstellt.
Der Treubruchstatbestand setzt voraus, daß die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen - bei vertraglichen Verpflichtungen - Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (RGSt 77, 150; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 5, 61, 64 und 187, 188; 6, 314, 318; 13, 315, 317). Daran fehlt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen bestand die typische und wesentliche Vertragspflicht der GmbH darin, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Diese Tilgung sollte durch Ablieferung derjenigen Beträge erfolgen, die auf die abgetretenen Forderungen vereinnahmt wurden. Dabei hatten die Angeklagten nicht für die Bank zu handeln, sondern an die Bank zu leisten.
Da weitergehende Feststellungen hierzu auszuschließen sind, spricht der Senat den Angeklagten J. vom Vorwurf der Untreue frei. Das wirkt sich hier auf die wegen der Betrugstaten verhängten Strafen aus.
2.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine weiteren sachlichrechtlichen Fehler ergeben.
III.
Nach § 357 StPO sind der Teilfreispruch und die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auf den als Mittäter der Untreue verurteilten Angeklagten Ha. zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel