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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2011, Az.: I ZR 91/10
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Beweislast bei Nichtfeststehen des Ortes des Verlustes eines Gutes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26764
Aktenzeichen: I ZR 91/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 12.11.2009 - AZ: 31 O 68/09

OLG Düsseldorf - 21.04.2010 - AZ: I-18 U 232/09

BGH - 24.02.2011 - AZ: I ZR 91/10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 47 "Beweislastverteilung"

BGH, 19.10.2011 - I ZR 91/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen; denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.

3

Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft, der die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision aber in ausreichendem Maße nachgekommen ist (Rn. 34).

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Koch
Löffler

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