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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2011, Az.: 2 StR 399/11
Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in einer Einziehungsanordnung bzgl. Betäubungsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29242
Aktenzeichen: 2 StR 399/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 12.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.10.2011 - 2 StR 399/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 14 Frischhaltebeutel mit insgesamt sieben Kilogramm Marihuana, 4,4 Gramm Haschisch, sechs Gramm Kokain, 0,4 Gramm Heroin, ein Joint Marihuana und 0,55 Gramm Crack eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO erfordert die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts. Hier sind dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in noch ausreichendem Maße die erforderlichen Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagte als Täterin ergeben. Dadurch, dass das Landgericht weitere Tatbestände, die nach Lage der Dinge in Betracht kommen, nicht erörtert hat, ist die Angeklagte nicht beschwert.

3

Bei einer Einziehungsanordnung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08, StraFo 2008, 302). Diesen Anforderungen wird die Einziehungsanordnung des Urteils nicht gerecht. Da sich die Anordnung mit Hilfe der Urteilsgründe konkretisieren lässt, kann sie vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt werden.

Fischer

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

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