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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: X ZB 9/10
Auslegung einer unstatthaften "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" als potenziell beabsichtigte Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26561
Aktenzeichen: X ZB 9/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 23.08.2010 - AZ: 93 C 2911/10

LG Wiesbaden - 21.09.2010 - AZ: 9 T 9/10

BGH, 18.10.2011 - X ZB 9/10

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Oktober 2011
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat. Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.

2

Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nachdem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.

4

Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827 des Kostenverzeichnisses angefallen.

5

Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.

Keukenschrijver
Mühlens
Gröning
Grabinski
Hoffmann

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