Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: 5 StR 346/11
Konkludente Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26997
Aktenzeichen: 5 StR 346/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 22.02.2011

Fundstelle:

StraFo 2012, 67

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.10.2011 - 5 StR 346/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[Gründe]

1

Der Generalbundesanwalt konnte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinsichtlich der in den Urteilsgründen Ziffer II.4 und II.5 abgeurteilten Fälle der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Revisionsinstanz noch wirksam bejahen. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 2011 gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass wegen der angeklagten Fälle der gefährlichen Körperverletzung jeweils auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in Betracht komme. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).

Raum

Brause

Schaal

Schneider

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.