Beschl. v. 21.09.2011, Az.: 1 StR 95/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Amberg - 26.10.2010
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
Life&Law 2012, 186-192
NStZ 2012, 39-40
NStZ-RR 2012, 46-48
RÜ 2012, 27-28
WuM 2011, 696-698
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Brandstiftung u.a.
BGH, 21.09.2011 - 1 StR 95/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2011 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer, die eine nach den Feststellungen in Betracht kommende Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht erörtert hat, beschwert diesen nicht. Im Einzelnen wird auf das auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
Nack
Rothfuß
Elf
Graf
Sander
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