Beschl. v. 14.09.2011, Az.: 2 StR 44/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 19.08.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Untreue u. a.
BGH, 14.09.2011 - 2 StR 44/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Dauer des Revisionsverfahrens ein weiterer Monat der Gesamtfreiheitsstrafe über die bereits festgesetzten sechs Monate hinaus als vollstreckt gilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Berger
Krehl
Eschelbach
Ott
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