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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2011, Az.: 2 StR 320/11
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ohne Rechtsfehler zum Nachteil eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23459
Aktenzeichen: 2 StR 320/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 08.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 31.08.2011 - 2 StR 320/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 31. August 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat betreffend D. : Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 (65 KLs - 401 Js 361/07 - 26/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.

Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach

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