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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2011, Az.: 3 StR 253/11
Verwerfung einer Revision bei Ausschluss des Beruhens eines Urteils auf einem Rechtsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22036
Aktenzeichen: 3 StR 253/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 07.04.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 09.08.2011 - 3 StR 253/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren schweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Schäfer
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges

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