Beschl. v. 09.08.2011, Az.: 3 StR 253/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 07.04.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 09.08.2011 - 3 StR 253/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. August 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren schweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Schäfer
Pfister
von Lienen
Mayer
Menges
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