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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 3 StR 217/11
Verwerfung mehrerer Revisionen gegen ein Urteil als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22285
Aktenzeichen: 3 StR 217/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 16.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StV 2011, 711

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 02.08.2011 - 3 StR 217/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. August 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten M. E. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines richterlichen Augenscheins zur Frage der Einsichtsmöglichkeiten vom Standort der Mu. und E. E. in den Pkw der F. E. mit tragfähiger Begründung abgelehnt.

Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte W. E. , der sich dem Antrag nicht angeschlossen hat, die Ablehnung des Antrags angreifen konnte.

Der Senat hält allerdings die Auffassung des 5. Strafsenats für richtig, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage einen die Beweiserhbung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten oder sonst Beteiligten auf die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf, während ihm die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO dagegen nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 124/11, StraFo 2011, 280 f.; anders BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12; Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, Stra-Fo 1998, 375, 376, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 44, 138 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 244 Rn. 84, § 337 Rn. 18).

Becker
von Lienen
Schäfer
Mayer
Menges

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