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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: IX ZB 166/11

Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO im Hinblick auf die Berufsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.2011
Aktenzeichen
IX ZB 166/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 21177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 09.11.2010 - AZ: 9 IN 377/07
LG Aurich - 18.04.2011 - AZ: 4 T 386/10 (217)
BGH - 16.06.2011 - AZ: IX ZB 166/11
nachfolgend
BGH - 20.09.2011 - AZ: IX ZB 166/11

Redaktioneller Leitsatz

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 21. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

2

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff [BVerfG 31.10.2002 - 1 BvR 819/02]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff). Aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 f [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechtsbeschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden können (§ 74 Abs. 4 GWB, § 24 Abs. 4 VSchDG).

3

Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring