Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2011, Az.: IX ZB 166/11

Gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH verstößt nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr gem. Art. 56 ff. AEUV; Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.2011
Aktenzeichen
IX ZB 166/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 18832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 09.11.2010 - AZ: 9 IN 377/07
LG Aurich - 18.04.2011 - AZ: 4 T 386/10 (217)
nachfolgend
BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZB 166/11
BGH - 20.09.2011 - AZ: IX ZB 166/11

Fundstelle

  • WuM 2011, 486

Redaktioneller Leitsatz

Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof verstößt nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56f AEUV.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 16. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. April 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 -Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, [...] Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) keine abweichende Beurteilung.

3

2.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmittel vom Landgericht nicht zugelassen worden ist.

4

Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Demnach ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring