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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2011, Az.: I ZR 120/10

Revision wird mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie mangels einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten zurückgewisen; Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie mangels Verletzung von Verfahrensgrundrechten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.2011
Aktenzeichen
I ZR 120/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.11.2007 - AZ: 2/6 O 267/06
OLG Frankfurt am Main - 24.07.2008 - AZ: 6 U 254/07
BGH - 04.02.2010 - AZ: I ZR 160/08
OLG Frankfurt am Main - 27.05.2010 - AZ: 6 U 254/07

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2010 - I ZR 160/08 - nicht, dass der Aufklärungshinweis geeignet war, der in Rede stehenden Irreführung entgegenzuwirken. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 allein beanstandet, dass das Berufungsgericht die Frage dieser Eignung unter den dort bejahten oder unterstellten weiteren Voraussetzungen nicht hätte offen lassen dürfen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.000 €

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler