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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: I ZR 160/08

Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung eines Beweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.2010
Aktenzeichen
I ZR 160/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.11.2007 - AZ: 2/6 O 267/06
OLG Frankfurt am Main - 24.07.2008 - AZ: 6 U 254/07
nachfolgend
OLG Frankfurt am Main - 27.05.2010 - AZ: 6 U 254/07
BGH - 07.07.2011 - AZ: I ZR 120/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2008 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer vom Kläger beanstandeten Broschüre unter Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit ihrer KernspinResonanzTherapie erweckt, die dieser Therapie fehlt oder zumindest wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.

3

Das Landgericht hatte angenommen, dass die Aushändigung der Broschüre an Patienten nicht ausgeschlossen sei und der der Broschüre nach dem Vortrag der Beklagten beigefügte Aufklärungshinweis die Irreführung der Patienten nicht beseitigte.

4

Das Berufungsgericht hat demgegenüber zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die beanstandete Broschüre nur an Ärzte zum Zwecke der Weiterleitung an die Krankenkassen ausgegeben werde, und die Frage, ob der Aufklärungshinweis entsprechend dem Vortrag der Beklagten die vom Kläger geltend gemachte Irreführung verhinderte, offen gelassen. Es hätte auf dieser - vom Standpunkt des Landgerichts abweichenden - Grundlage dann aber dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, dass (auch) die Ärzte von dem Aufklärungshinweis (schon vorab) in einer Weise Kenntnis erhielten, die eine Irreführung ausschließe. Die Nichterhebung dieses Beweises ist daher offenkundig unrichtig und verletzt, da sie im Prozessrecht keine Stütze findet, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 69, 141, 143 f. [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 393/84]; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.11.2008 - 1 BvR 1822/08, [...] Tz. 3 f. m.w.N.).

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch