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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2011, Az.: 5 StR 158/11
Revision ist unbegründet und wird verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17952
Aktenzeichen: 5 StR 158/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 24.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 23.05.2011 - 5 StR 158/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist gegenstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

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