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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 3 StR 125/11
Eine Revision wird verworfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16256
Aktenzeichen: 3 StR 125/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 04.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 10.05.2011 - 3 StR 125/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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