Beschl. v. 10.05.2011, Az.: 3 StR 125/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aurich - 04.01.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 10.05.2011 - 3 StR 125/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer
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