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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.2011, Az.: IV ZR 247/10
Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist im Falle der Geltendmachung einer fehlenden Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16175
Aktenzeichen: IV ZR 247/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 28.01.2010 - AZ: 6 O 1591/06

OLG Bremen - 11.10.2010 - AZ: 3 U 11/10

Fundstelle:

RVGreport 2011, 399

BGH, 04.05.2011 - IV ZR 247/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

4

Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller

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