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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: V ZB 14/10
Libanesischer Staatsbürger ist auf Grund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und abzuschieben; Haftgrund der Sicherungshaft liegt vor bei begründetem Verdacht der Entziehung der Abschiebung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16613
Aktenzeichen: V ZB 14/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankenthal - 03.12.2009 - AZ: 2 XIV 41/09 B

LG Frankenthal - 08.01.2010 - AZ: 1 T 252/09

LG Frankenthal - 08.01.2010 - AZ: 1 T 252/09

BGH - 21.01.2010 - AZ: V ZB 14/10

BGH - 28.01.2010 - AZ: V ZB-(5) 14/10

BGH, 28.04.2011 - V ZB 14/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Januar 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist libanesischer Staatsbürger und lebte seit 28 Jahren in Deutschland. Die beteiligte Behörde ordnete mit Bescheid vom 20. Februar 2007 seine Ausweisung an, weil er unter anderem wegen Erwerbs von Heroin und gefährlicher Körperverletzung zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden war, deren Vollstreckung nicht (mehr) zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung betrieb sie die Beschaffung der Ersatzpapiere, die sich indessen länger hinzog und bis zu dem nachträglich vorgezogenen Ende der Strafhaft nicht mehr gelang. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht die Sicherungshaft von drei Monaten gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat diese auf die Beschwerde des Betroffenen auf zwei Monate bis zum Ablauf des 31. Januar 2010 verkürzt, weil die Papiere inzwischen erteilt waren und die Abschiebung für den 26. Januar 2010 vorgesehen war und auch so durchgeführt wurde. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

2

Das Beschwerdegericht stützt die Sicherungshaft auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der vorgesehenen Abschiebung entziehe. Der Betroffene habe sich vor seiner Abschiebung in Strafhaft befunden und keinen festen Wohnsitz. Er sei 1981 nach Deutschland eingereist und nach der Zurückweisung seines Asylantrags Mitte 1982 untergetaucht. Er sei nicht bereit, die deutsche Rechtsordnung zu achten. Das belegten die Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt hätten. Er habe mehrfach falsche Personaldaten angegeben. Deshalb sei anzunehmen, dass er sich ohne eine Inhaftierung der Abschiebung entziehen werde. Die Anordnung der Haft sei auch verhältnismäßig, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben hätte.

III.

3

Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem gestellten Feststellungsantrag statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 10) Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4

1.

Der Betroffene war auf Grund der bestandskräftig gewordenen Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 56 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und auf Grund dieser Ausweisungsverfügung nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG abzuschieben.

5

2.

Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angenommen. Nach ihren Feststellungen bestand bei Anordnung der Abschiebungshaft und der Zurückweisung der Beschwerde der begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Diese Feststellungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

6

a)

Der Betroffene meint, es hätten keine konkreten, verlässlichen Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Auf sein Untertauchen im Jahr 1982 könne nicht abgestellt werden. Er habe im Mai 2008 selbst um die Durchführung der Abschiebung gebeten, an der Beschaffung der Papiere aktiv mitgewirkt und erklärt, er werde sich mit seinem Übergangsgeld von 3.500 € in einer Pension einquartieren. Der Umstand, dass er keine aktiven familiären Bindungen habe, reiche allein nicht für die Anordnung von Sicherungshaft aus. Sein Verhalten vor der Strafhaft könne den konkreten Verdacht, dass er sich nach dem Vollzug der Strafhaft der Abschiebung entziehen wolle, nicht begründen. Darauf abzustellen, unterstelle, dass die Strafhaft die ihr gesetzten Ziele verfehlt habe.

7

b)

Diese Einwände stellen die Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Frage.

8

(1)

Der begründete Verdacht, der Betroffene wolle sich dem Vollzug der Ausreisepflicht entziehen, ließ sich allerdings nicht auf sein Untertauchen im Jahr 1982 stützen. Dieser Vorfall hatte im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussagekraft mehr. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung aber nicht allein auf diesen Vorfall, sondern - wie das Amtsgericht - gleichwertig auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Betroffenen und die mehrfache Angabe unrichtiger Personalien gestützt. Das trägt die getroffene Prognose. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich, dass der Betroffene in hohem Maß unzuverlässig ist. Das ist insbesondere dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. September 2006 zu entnehmen. Darin hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass der Betroffene die Bewährungsauflagen aus früheren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen nicht eingehalten und den ihm aufgegebenen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer nicht gehalten hat. Vor allem aber hat es festgestellt, dass sich der Betroffene durch die vorangegangenen Verurteilungen in keiner Weise hat beeindrucken lassen und letztlich "macht, was er will", wie es in dem Urteil heißt.

9

(2)

Diesen Gesichtspunkt durften die Vorinstanzen auch nach dem Vollzug der Strafhaft ihrer Prognose zugrunde legen. Ein Ziel des Strafvollzugs ist zwar nach § 2 Satz 1 StVollzG, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Das besagt ohne zusätzliche Anhaltspunkte aber nicht, dass dieses Ziel durch den Vollzug auch erreicht worden ist. Hinzukommt, dass der Strafvollzug nach § 2 Satz 2 StVollzG auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Verlässliche Anzeichen dafür, dass sich der Betroffene in der Strafhaft grundlegend verändert hätte und dem Vollzug der Ausweisung nicht mehr entziehen würde, lagen nicht vor. Der Betroffene hatte zwar seinen Angaben zufolge nach Bestandskraft der Ausweisung im Mai 2008 um deren baldigen Vollzug gebeten und an der Beschaffung der Papiere mitgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er allerdings noch etwa 18 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Deshalb war seinem Verhalten nicht, jedenfalls nicht sicher zu entnehmen, dass er sich mit einer Rückkehr in seine Heimat abgefunden hatte. Es war ferner nicht erkennbar, dass der Betroffene in Deutschland einen festen Bezugspunkt hatte oder begründen konnte, an dem er in dem für seine Abschiebung vorgesehenen Zeitpunkt angetroffen werden konnte. Daran änderte auch die erklärte Absicht des Betroffenen nichts, sich nach Entlassung aus der Haft in einer Pension einzumieten.

10

3.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anordnung der Sicherungshaft auch verhältnismäßig.

11

a)

Die Anordnung der Sicherungshaft kann zwar unverhältnismäßig sein, wenn die Behörde den Vollzug der Ausweisung nicht mit Nachdruck betrieben und insbesondere nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, die Ausweisung während einer Strafhaft durchzuführen (BayObLGZ 1991, 258, 260). Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76]) ist auch schon während des Laufs der Drei-Monatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu beachten (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, NVwZ 2010, 1575 [Ls.], Vollabdruck bei [...]). Es ist verletzt, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/98, BGHZ 133, 235, 239 und vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, [...]). Das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, [...]).

12

b)

Gemessen daran ist die Anordnung der Sicherungshaft nicht zu beanstanden. Die beteiligte Behörde hat die Ausweisung zu Beginn der Strafhaft angeordnet. Sie hat kurz nach dem Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung die Beschaffung der Ersatzpapiere betrieben. Anlass, schon vorher damit zu beginnen, hatte sie nicht, zumal der Betroffene bei Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch nahezu zwei Jahre Strafhaft zu verbüßen hatte. Dass die libanesischen Behörden in diesem langen Zeitraum zur Beschaffung der Ersatzpapiere nicht in der Lage sein würden, war nicht vorherzusehen. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist die verzögerte Sachbehandlung durch den ausländischen Staat den inländischen Behörden mangels Einwirkungsmöglichkeiten nicht anzulasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 22).

IV.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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