Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 1 StR 123/11
Verwerfung einer Revision mangels Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13272
Aktenzeichen: 1 StR 123/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 28.10.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 31.03.2011 - 1 StR 123/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsbegründung angebracht ist (§ 345 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.