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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: 4 StR 637/10
Satthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ergangenen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13909
Aktenzeichen: 4 StR 637/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 04.06.2010

Fundstelle:

StraFo 2011, 218

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

3

Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Bender

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