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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: IX ZA 42/10
Verjährung der Feststellung eines Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13617
Aktenzeichen: IX ZA 42/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aschaffenburg - 04.09.2009 - AZ: 2 O 67/09

OLG Bamberg - 26.08.2010 - AZ: 1 U 128/09

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 17.03.2011 - IX ZA 42/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden.

2

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff).

3

Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 14).

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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