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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.2011, Az.: 4 StR 552/10
Bindung an die Entscheidung über die Anordnung eines Wertersatzverfalls in späteren Entscheidungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11090
Aktenzeichen: 4 StR 552/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 26.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 55 Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

falsche Verdächtigung

BGH, 10.02.2011 - 4 StR 552/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Aufrechterhalten von Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. Februar 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2010 dahin ergänzt, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 220.000 Euro aufrechterhalten wird.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der falschen Verdächtigung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; eine Entscheidung über den in jenem Urteil angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 220.000 Euro hat das Landgericht nicht getroffen. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Ergänzung der Urteilsformel um den Ausspruch über die Aufrechterhaltung des in dem früheren Urteil angeordneten Wertersatzverfalls. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Im Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind Maßnahmen, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Aufrechterhalten von Maßnahmen dann nicht in Betracht kommt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308 m.w.N. - Zeitablauf bei Sperrfrist nach § 69a StGB -; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8 - Eigentumsübergang nach § 74e Abs. 1 StGB -).

3

Derartige, einer Aufrechterhaltung entgegenstehende Umstände liegen hier nicht vor. Das Landgericht war daher hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 3 StR 500/91, NStZ 1992, 231). Es hätte deswegen in der Urteilsformel (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 38) den in der früheren Entscheidung angeordneten Wertersatzverfall ausdrücklich aufrechterhalten müssen.

4

Dies holt der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

Von Rechts wegen

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