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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1991, Az.: 3 StR 500/91

Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ; Möglichkeit der Neufestsetzung einer Sperrfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1991
Aktenzeichen
3 StR 500/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 25.07.1991

Fundstellen

  • DAR 1992, 243 (Kurzinformation)
  • NStZ 1992, 231 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 286 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Meineid u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an die Rechtskraft der früheren Entscheidung insofern gebunden, als es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten muß, wenn die neue Tat keine Grundlage für die Androhung einer Rechtsfolge bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Maßnahmen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid und wegen uneidlicher Falschaussage zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie von sechs Monaten und bildete daraus unter Einbeziehung der Strafen aus vorausgegangenen Verurteilungen zwei jeweils zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von neun Monaten. Außerdem hielt es die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins, die in einem der zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogenen Urteil angeordnet worden waren, aufrecht, ermäßigte aber die in jener Entscheidung festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Maßnahmen kann dagegen nicht bestehen bleiben.

3

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafe wegen Anstiftung zum Meineid und der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 (Tatzeit: 3. Mai 1988) sowie der darin gemäß § 55 StGB - zu Recht - einbezogenen Einzelstrafe aus einem weiteren Urteil desselben Gerichts vom 4. Mai 1988 kommt nicht in Betracht. Denn die Anstiftung zum Meineid war erst mit den Haupttaten, den beeideten bewußt unwahren Zeugenaussagen in der zum Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 führenden Hauptverhandlung, rechtlich vollendet und ist somit nach der ersten, eine sogenannte Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung durch das Amtsgericht Geldern vom 4. Mai 1988 begangen. Das Landgericht hätte daher die durch das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen müssen (BGHSt 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]. Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung - allerdings mit beiden Einzelstrafen des angefochtenen Urteils - durften nur die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 herangezogen werden.

4

Das Landgericht hat sich gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu Recht darauf beschränkt, die nicht erledigte Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins, die den Feststellungen zufolge durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 angeordnet worden waren, aufrecht zu erhalten. Aufrecht zu erhalten war jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts auch die noch nicht erledigte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an die Rechtskraft der früheren Entscheidung insofern gebunden, als es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten muß, wenn die neue Tat wie hier keine Grundlage für die Anordnung einer Rechtsfolge bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt (vgl. BGHSt 30, 305, 307; BGH NJW 1979, 2113; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 40; Lackner StGB 19. Aufl. § 55 Rdn. 18; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug 5. Aufl. Rdn. 144, 145). Für eine Neufestsetzung der Sperrfrist war daher kein Raum. Vielmehr hätte die Maßregel nach § 69 a StGB der angeordneten Dauer nach und mit der Folge bestehen bleiben müssen, daß die seit ihrer rechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 verstrichene Frist dem Angeklagten zugute kommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 8; Himmelreich/Hentschel a.a.O. Rdn. 146 mit weiteren Nachweisen). Durch die rechtlich fehlerhafte Neufestsetzung der Sperrfrist ist der Angeklagte beschwert, weil die vorgenommene Abkürzung geringer ist als der Fristablauf seit der rechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990.

5

Wegen des bei der Bildung der Gesamtstrafe zu beachtenden Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) weist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift hin.

Ruß
Zschockelt
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