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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2011, Az.: 4 StR 604/10
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11459
Aktenzeichen: 4 StR 604/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 16.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 01.02.2011 - 4 StR 604/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Februar 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, von der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung für bereits vollstreckt zu erklären, steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, z. Veröff. best.). Danach ist der erforderliche Härteausgleich in derartigen Fällen nicht in Anwendung des Vollstreckungsmodells, sondern bei der Bemessung der (zeitigen) Freiheitsstrafe für die nunmehr abzuurteilende Tat vorzunehmen. Der Angeklagte ist jedoch im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Das Revisionsgericht kann dies auf die vom Angeklagten umfassend erhobene Sachrüge prüfen, ohne dass es insoweit auf dessen Beschwer ankommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke Bender

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