Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 1 StR 613/10
BGH, 19.01.2011 - 1 StR 613/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Januar 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Zur Entscheidung über die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach § 316 StGB, für welche gemäß S. 16 des Geschäftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zuständig ist.
Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab.
Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander
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