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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2010, Az.: V ZA 32/10
Anspruch auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für ein Revisionsverfahren und ein Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28682
Aktenzeichen: V ZA 32/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 08.10.2010 - AZ: 383 XIV 432/10 B

LG Berlin - 18.11.2010 - AZ: 84 T 244/10 B

nachgehend:

BGH - 27.10.2011 - AZ: V ZB 311/10

BGH - 30.11.2011 - AZ: V ZB 311/10

BGH, 09.12.2010 - V ZA 32/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG).

2

Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein Aufgabe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881; Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634). Dass sich die Grundlagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfragen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden können, ist nicht erkennbar.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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