Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1982, Az.: VIII ZR 118/80

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung; Beiordnung eines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für die Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 118/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • JurBüro 1982, 1335

Prozessführer

Rentner Arnold P., G. straße ... in H.

Prozessgegner

Bundesanstalt für l. M. - Anstalt des öffentlichen Rechts -,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. D., G., H., K. und Dr. W., A. allee ... in F.

Amtlicher Leitsatz

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts in der Revisionsinstanz kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
in der Sitzung vom 7. Juni 1982
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Beklagten ist für die Revisionsinstanz durch Beschluß des erkennenden Senats vom 30. April 1980 nach den vor dem 1. Januar 1981 geltenden Vorschriften das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M. als Armenanwalt beigeordnet. Mit Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 29. Januar 1982 hat der Beklagte beantragt,

ihm den den Antrag unterzeichnenden Rechtsanwalt D. als Verkehrsanwalt beizuordnen und ihm Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen.

2

Diesen Antrag hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Mai 1982 zu eigen gemacht. Er konnte jedoch keinen Erfolg haben.

3

1.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich vorläufiger Kostenbefreiung noch den vor dem 1. Januar 1981 geltenden Vorschriften der ZPO unterliegt, kommt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung nicht in Betracht. Dem Vortrag des Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß eine Ratenzahlungsanordnung ergangen ist. Der Senat hält deshalb den auf die Befreiung von Ratenzahlungsverpflichtungen gerichteten Teil des Antrags für gegenstandslos.

4

2.

Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für die Revisionsinstanz kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH Rpfl 1959, 110 unter XIII). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem Revisionsanwalt erforderlich machen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1979, 319 [OLG Düsseldorf 14.09.1978 - 4 W 34/78]; ferner für die Berufungsinstanz OLG Koblenz JurBüro 1977, Sp. 65; Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl., § 52 BRAGO Anm. 4 D). Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Anwalt das Armenrechtsgesuch für die Revisionsinstanz begründet und - wie in dem Antrag ausgeführt wird - mehrfach mit dem Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz korrespondiert hat. Ob sich für ihn aus der Begründung des Armenrechtsgesuchs ein Gebührenanspruch nach § 51 Abs. 1 BRAGO und möglicherweise bei der späteren Abrechnung für den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch ergibt (vgl. OLG Frankfurt Rpfl. 1979, 111 m.w.N.), kann im jetzigen Verfahren nicht entschieden werden.

Braxmaier
Dr. Brunotte