Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2010, Az.: 4 StR 513/10
Revision wegen der fehlenden Ausführungen zu den Möglichkeiten einer Alkoholentwöhnungstherapie eines stets unter Alkoholeinfluss handelnden Täters im Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29562
Aktenzeichen: 4 StR 513/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 24.06.2010

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 23.11.2010 - 4 StR 513/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bemühungen des Angeklagten um eine Alkoholtherapie belegen regelmäßig die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs der Unterbringung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. November 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

3

Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend Alkohol in erheblichem Umfang. Unter Alkoholeinfluss neigt er verstärkt zu aggressivem Verhalten. Bei den zuletzt im Oktober 2007 und September 2008 abgeurteilten Körperverletzungstaten stand der Angeklagte ebenso unter der Wirkung von Alkohol wie bei einem im Juli 2006 geahndeten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Während der Strafhaft, aus der er im November 2009 entlassen wurde, absolvierte er ein "Training wegen einer Alkoholtherapie" sowie ein Antiaggressionstraining. Nach der Haftentlassung sprach er wieder in erheblichem Umfang dem Alkohol zu und legte gegenüber seiner Lebensgefährtin, dem späteren Tatopfer, ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag. In den vier Stunden vor der Begehung der Taten am 4. Januar 2010 trank der Angeklagte 2,8 Liter Bier und drei bis vier einfache Kräuterschnäpse. Im Anschluss an die Taten suchte der Angeklagte eine Suchtberatungsstelle auf und stellte einen Antrag auf Bewilligung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie, der in der Folgezeit positiv beschieden wurde.

4

Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Landgericht hätte sich daher gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erfolgreich entfalteten Bemühungen um eine Alkoholtherapie ist nicht anzunehmen, dass es an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.

5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

6

Der Erörterungsmangel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, so dass über die Anordnung der Maßregel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu befinden sein wird. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Ernemann
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.