Urt. v. 09.11.2010, Az.: 5 StR 474/10
Rechtsgrundlagen:
Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. a MRK
Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK
Fundstelle:
StRR 2010, 443 (Kurzinformation)
Hinweis:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 09.11.2010 - AZ: 5 StR 394/10
Weitere Verbundverfahren:
BGH - 09.11.2010 - AZ: 5 StR 440/10
Verfahrensgegenstand:
Maßregelvollstreckungssachen
BGH, 09.11.2010 - 5 StR 474/10
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.
- 2.
Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. November 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Vorlegungsverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.
Der Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.
- 3.
Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG werden die Akten an die vorlegenden Oberlandesgerichte zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
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